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   VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88   

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https://dejure.org/1990,8558
VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88 (https://dejure.org/1990,8558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.1990 - 11 S 1679/88 (https://dejure.org/1990,8558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 11 S 1679/88 (https://dejure.org/1990,8558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit von Sachleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88
    Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der gerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie Rechtsnormen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.9.1985, BVerwGE 72, 119; Urteile des Senats vom 16.3.1988 -- 11 S 1443/87 -- und vom 7.9.1988 -- 11 S 3107/86 --), d.h. als die Fürsorgepflicht konkretisierende Verwaltungsvorschriften von den Gerichten grundsätzlich wie Rechtsnormen angewandt und ausgelegt werden.
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88
    Hiernach handelt es sich um eine Sachleistung, wenn der Leistungsträger die ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung oder Heilmittel usw. (vgl. dazu auch die Hinweise des BMI zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV) als solche dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1964, BVerwGE 20, 44; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 5 BhV Anm. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1988 - 11 S 1443/87

    Heilpraktikerkosten eines pflichtversicherten Versorgungsempfängers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88
    Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der gerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie Rechtsnormen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.9.1985, BVerwGE 72, 119; Urteile des Senats vom 16.3.1988 -- 11 S 1443/87 -- und vom 7.9.1988 -- 11 S 3107/86 --), d.h. als die Fürsorgepflicht konkretisierende Verwaltungsvorschriften von den Gerichten grundsätzlich wie Rechtsnormen angewandt und ausgelegt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1988 - 11 S 3107/86

    Ausnahme zur Beihilfebeschränkung nach Nr 3 Abs 4 S 1 BhV J: 1979 - ehemaliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1990 - 11 S 1679/88
    Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der gerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie Rechtsnormen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.9.1985, BVerwGE 72, 119; Urteile des Senats vom 16.3.1988 -- 11 S 1443/87 -- und vom 7.9.1988 -- 11 S 3107/86 --), d.h. als die Fürsorgepflicht konkretisierende Verwaltungsvorschriften von den Gerichten grundsätzlich wie Rechtsnormen angewandt und ausgelegt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1996 - 4 S 1467/94

    Beihilfe für die Kosten der Unterbringung eines Unterhaltsberechtigten des

    Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die gleichlautende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes auf einen hier vergleichbaren Fall angewandt (Urteil v. 23.1.1990 - 11 S 1679/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 11 S 2025/88

    Beihilfe - Überleitung auf Sozialhilfeträger; Beginn der Antragsfrist

    Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der gerichtlichen Überprüfung in gleichem Umfang unterliegen wie Rechtsnormen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.9.1985, BVerwGE 72, 119; Urteile des Senats vom 16.3.1988 -- 11 S 1443/87 --, ZBR 1988, 354, und vom 23.1.1990 -- 11 S 1679/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 11 S 309/91

    Sterbegeldanspruch eines Abkömmlings, der mehrere gleichberechtigte Geschwister

    Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der gerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie Rechtsnormen (s. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.9.1985, BVerwGE 72, 119; Urt. des Senats vom 23.1.1990 - 11 S 1679/88 --), d.h. als die Fürsorgepflicht konkretisierende Verwaltungsvorschriften von den Gerichten grundsätzlich wie Rechtsnormen angewandt und ausgelegt werden.
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